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Aktuelle Rechtsprechung zu Kapitaleinkünften

Verluste und Barausgleiche

Ausbuchung wertloser Aktien

Höchstrichterlich endgültig geklärt ist die steuerliche Behandlung von Verlusten einer Kapitalanlage durch Untergang/Liquidation einer Kapitalgesellschaft noch nicht. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz sprach jedoch vor Kurzem ein anlegerfreundliches Urteil (vom 12.12.2018, 2 K 1952/16). Nach Auffassung des Gerichtes führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen. Im Streitfall hatte ein Anleger Aktien eines insolventen US-Unternehmens im Depot. Die Depotbank teilte dem Anleger unter Verweis auf die zuständige Lagerstelle mit, dass die Aktien als wertlos eingestuft wurden und daher ersatzlos ausgebucht worden sind. Die Depotbank berücksichtigte den Verlust nicht im Rahmen der Verlusttopfverrechnung für die Abgeltungsteuer. Erfolglos machte der Anleger daher in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust in Höhe der Anschaffungskosten für die Aktien geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Begründung: Es handelte sich bei der Ausbuchung nicht um einen Verkauf. Und außerdem hat die Depotbank keine Steuerbescheinigung ausgestellt.

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