Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Zwei als „Rennärzte“ bezeichnete Mediziner haben Betriebsausgaben in Höhe von mehr als € 70.000,00 aus diversen Sponsoringverträgen mit Motorsport- bzw. Automotive-Organisationen steuerlich geltend gemacht. Die Aufwendungen finanzierten die beiden Ärzte mittels Darlehen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die Finanzverwaltung begründete ihre Entscheidung unter anderem mit fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-aufwendungen. Das erstinstanzliche Finanzgericht Rheinland-Pfalz erkannte die Ausgaben ebenfalls nicht an (Urteil vom 19.5.2016, 4 K 1218/14). Die Ärzte hatten als Grund für die Werbung den Aufbau eines modernen, innovativen und dynamischen Images angegeben. Diese Argumentation schlug fehl.
Ärztinnen und Ärzte sollten sich in ähnlichen Fällen auf das anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen (Az. VIII R 28/17). Der Bundesfinanzhof wird sich in dem Verfahren außerdem noch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Aufwendungen im Falle der Anerkennung als Betriebsausgaben dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsausgabenabzug für unangemessene Aufwendungen generell versagt werden.
Stand: 28. Mai 2018
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Gesetzliche Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle
Behandlungen im Ausland Altersunabhängige Berücksichtigung Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat
Hinzugewinnung neuer Patienten bei geringfügiger Tätigkeit unschädlich Begünstigte Veräußerung Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn.