Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Die Bonusregelung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Erstens müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Und zweitens müssen die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet werden. Unter die Corona-Sonderregelungen fallen Geld- und/oder Sachleistungen, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 ausgezahlt werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.
Der Freistaat Bayern gewährt allen Angestellten aus der Pflege- und Rettungsdienstbranche einen gesonderten einmaligen Bonus in Höhe von € 500,00 zusätzlich zum Gehalt aus der Staatskasse. Das Bayerische Kabinett hat hierzu vor den Osterfeiertagen einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Auszahlung des Pflegebonus erfolgt steuerfrei bzw. wird auf den Freibetrag für Sonderzahlungen anlässlich der Corona-Krise angerechnet.
Den vollen Bonus (€ 500,00) erhalten Voll- und Teilzeitbeschäftigte aus der Pflege- und Rettungsdienstbranche, die eine wöchentliche Arbeitszeit von über 25 Stunden leisten. Pflegekräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 25 Wochenstunden erhalten einen einmaligen Bonus von € 300,00.
Stand: 27. Mai 2020
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Gesetzliche Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle
Behandlungen im Ausland Altersunabhängige Berücksichtigung Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat
Hinzugewinnung neuer Patienten bei geringfügiger Tätigkeit unschädlich Begünstigte Veräußerung Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn.