Corona-Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Infos, Regeln, Berechnung, Antrag (11.02.)
Die Überbrückungshilfe III kann seit 11.02.2021 beantragt werden: Was ist bereits bekannt, was nicht. Alle Informationen sind vorläufig und ohne Gewähr. Laufende Änderungen seitens der Behörden sind jederzeit, täglich ohne Vorankündigung möglich. Diese Kurzübersicht geht nicht auf alle Details ein. Die offiziellen FAQ beantworten alle Fragen.
Überbrückungshilfe III:
Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021. Achtung: Wer Novemberhilfe / Dezemberhilfe beantragt hat, kann für diese Monate die Überbrückungshilfe III nicht beantragen. Wer schon die Überbrückungshilfe II beantragt hat, muss die Fördersumme abziehen. Andererseits kann man auch entspannt bleiben, weil am Ende bei der Schlussabrechnung alle Fördermaßnahmen für einen einzelnen Monat in einen Topf geworfen werden.
Die Überbrückungshilfe III muss für den betreffenden Monat beantragt werden. Das sind somit zurückliegende Monate als auch künftige Monate. Deshalb also perspektivisch bis einschließlich Juni die Monatsumsätze im Blick behalten und mit dem Vergleichsmonat aus 2019 vergleichen.
Rückzahlung: Erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung. Achtung: Wenn das Unternehmen seinen Betrieb vor dem 30.06.2021 dauerhaft einstellt oder in Regelinsolvenz geht, muss die Zuschüsse zurückzahlen. Ausnahme: Die Schließung ist temporär und der Geschäftsbetrieb soll wieder aufgenommen werden.
Beantragung: Genauso wie in der Überbrückungshilfe II – beispielsweise über Steuerberater.
Maximale monatliche Fördersumme: bis zu 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen, sofern beihilferechtlich möglich. Wird eventuell auf 3 Millionen Euro erhöht.
Abschlagszahlungen: Für alle Betriebe möglich. Maximal 50% der Antragssumme pro Monat, maximal 100.000 Euro pro Monat. Auszahlung relativ zügig, Restzahlung ca. ab März 2021 – garantiert ist das nicht. Man sollte einen Plan B haben, wenn es April oder Mai wird. Gegebenenfalls Liquidität sichern, z.B. über KfW-Kredite zur Zwischenfinanzierung! Oft bietet die Hausbank gute Konditionen. Für unsere Mandanten können wir gern eine „zweite Meinung“ einholen – über ein Kreditvermittlungsportal, bei dem rund 250 Finanzdienstleister angeschlossen sind.
Was wird ausgeglichen: Ausgeglichen werden nur Fixkosten, und das anteilig. Der Unternehmerlohn wird nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Was sind Fixkosten: Miete/Pacht, Leasing, Abschreibungen bis 50%, Hygienemaßnahmen / dazugehörige bauliche Maßnahmen bis max. 20.000 Euro je Fördermonat (da können sogar Maßnahmen aus dem März 2020 reingenommen werden, obwohl das gar nicht im Förderzeitraum liegt – normale Renovierungen allerdings nicht), Kosten für Werbung (nur bis maximal Vorjahreszeitraumswert), Digitalisierungs-Investitionen in einen Onlineshop (einmalig, bis 20.000 Euro), Wertverluste für untergegangene / unverkäufliche Saisonware (können zu 90% abgeschrieben werden, 100% bei Spende für wohltätige Zwecke. Verbleib/Verwendung muss dokumentiert werden), 20% „Personalpauschale“ als Aufschlag auf die Fördersumme, Kosten für Buchhaltung / Steuerberater
Nicht eingerechnet werden dürfen beispielsweise neue Betriebskosten, die ab Januar 2021 anfielen – beispielsweise wenn ein Restaurant einen neuen Verkaufsstand angemietet hat.
Kosten für freie Mitarbeiter gelten als Personalkosten. Andererseits kann das im Widerspruch stehen mit der möglichen Förderung für Digitalisierungsleistungen.
Für Reisebüros gelten komplexe eigene Regeln.
Für die Event- und Kulturbranche gilt: Ausfall- und Vorbereitungskosten März-Dezember 2020 können eingerechnet werden. Beispiel: Ein Event im Dezember wurde abgesagt, im April fielen aber schon viele Kosten an, z.B. Flyer, Plakate, Werbung etc. Ob man in die Sonderregelung Kulturbranche fällt, wird anhand des WZ-Codes ermittelt. Man kann also leer ausgehen, wenn man in der falschen Branche ist-
Zu Abschreibungen: Mit Leasing sind Betriebsausgaben immer relativ einfach zu bestimmen, bei Anschaffungen auf eigene Rechnung ist das steuerlich oft anspruchsvoller. Auch hier. Denn hier können nur 50% der Abschreibungssumme als förderfähige Kosten angesetzt werden. Beispiel: Eine Eventagentur hat einen Sprinter auf Kredit gekauft, weil Leasing aufgrund der harten, langjährigen Nutzung und der zu erwartenden Schäden uninteressant ist. Wäre das Fahrzeug geleast, könnten die Raten zu 100% als Betriebskosten angesetzt werden. Da die Agentur das Fahrzeug aber (teilweise) finanziert und abschreibt, können nur 50% abgesetzt werden. Der vorsichtig rechnende Unternehmer ist dabei schlecht dran, da er die Abschreibung realistisch gewählt hat. Wer auf „Null“ abschreibt, profitiert von dieser Regelung.
Was ist nicht in die Fixkosten einrechenbar: Unternehmerlohn, Personalkosten
Antragsberechtigung: mindestens 30% Umsatzeinbruch im Förderzeitraum, also für Monate, in denen die Hilfe beantragt wird. Unternehmensgröße: Maximal 750 Mio. Euro 2020, minimal Soloselbstständige im Vollerwerb (51%+x der Einkünfte).
Beispiel: 30% Umsatzeinbruch im Januar 2021 ggü. Januar 2019, oder Dezember 2020 ggü. Dezember 2019.
Neu ist, dass im Prinzip jedes Unternehmen die Hilfen beantragen kann, ganz gleich ob es direkt, indirekt, mittelbar oder sonstwie betroffen ist.
Wer sein Unternehmen nach dem 30. April 2020 gegründet hat, geht leer aus.
Antragsstellung bis 31.08.2021.
Umsatzberechnung bei Soloselbstständigen: Hier gibt es ein Wahlrecht. Entweder wird als Referenz-Monatsumsatz der tatsächliche Monatsumsatz aus 2019 genommen, oder 1/12 des Jahresumsatzes 2019. Das ergibt vor allem bei Istversteuerung Sinn, wenn die Umsätze im November und Dezember relativ hoch waren, beispielsweise weil viele Kunden ihre Rechnungen erst dann bezahlt haben. Man kann also die Hilfe beantragen, wenn das Jahr 2020 tendenziell katastrophal war (mind. 30% Umsatzeinbruch), aber November und Dezember gut.
Verlustnachweis: Wenn die Zuschüsse über alle Monate und alle Maßnahmen (Kleinbeihilfen & De minimis) letztlich unter 1 Million Euro liegt, müssen keine Verluste nachgewiesen werden!
Im Bereich 1.000.001 Euro bis 3 Million Euro gelten die Regeln der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ – dann sind Verluste nachzuweisen. Sie müssen also – wenn Sie in den Grenzbereich kommen – genau nachhalten, welche Folgen eine Gesamtförderung über 1 Mio. Euro hätte. Wir empfehlen deshalb digitale Buchführung, grundsätzlich und unabhängig von Krisensituationen.
Auswirkungen und Strategien: Durch die Förderungen können zwar Verluste ausgeglichen werden, aber der Unternehmerlohn wird nicht ersetzt. Wenn 40 Wochenstunden Arbeit im Betrieb letztlich nicht dazu führen, dass ein Unternehmerlohn erwirtschaftet werden kann, können alternative Strategien in Betracht gezogen werden.
Sonderfall NRW: Das Land zahlte bei der Überbrückungshilfe II zusätzlich „fiktiven Unternehmerlohn“ in Höhe von 1.000 Euro – für den kompletten Betrieb, bei einer Betriebsgröße bis 50 Leuten. Eine GbR oder OHG mit 3 Inhabern muss sich das Geld dritteln, also bleiben für jeden 333 Euro. Das ist besser als nichts, ersetzt jedoch nicht den Unternehmerlohn. Ob NRW das auch bei der Überbrückungshilfe III machen wird, ist nicht bekannt.
Für wen ist die Neustarthilfe gedacht: nur für Soloselbstständige, die aufgrund geringer Betriebskosten bei der Überbrückungshilfe leer ausgehen. Bei der Überbrückungshilfe III kann dann im Feld „feste Betriebskosten“ entweder die echte Summe angegeben werden, oder die Pauschale der Neustarthilfe – bei vielen Soloselbstständigen wird das die Pauschale sein. Eine Addition ist nicht zulässig, aber das haben Pauschalen so an sich.
Besonderheit: Soloselbstständige haben ein Wahlrecht zwischen der „Neustarthilfe“ und der „Überbrückungshilfe III“. Die Neustarthilfe kann im Alleingang beantragt werden, die Überbrückungshilfe muss über z.B. einen Steuerberater laufen. Was im Einzelfall klüger ist, muss man ausrechnen. Überbrückungshilfe III gilt allerdings auch für den November 2020, die Neustarthilfe erst ab Dezember. Im Dezember überschneiden sich beide Fördermöglichkeiten.
Neu: Auch „unständig Beschäftigte“ können Hilfen beantragen. Das sind beispielsweise Schauspieler oder Filmleute, die tageweise „fest“ angestellt werden und damit de facto keine Selbstständigen sind.
Höhe: einmalig bis zu 7.500 Euro für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021. Achtung: Verrechnung beachten!
Berechnung: pauschalisierte (fiktive) Betriebskosten, maximal 50% des Sechsmonatsmittels des Umsatzes 2019. Beispiel: Umsatz 2019 nehmen, durch 2 teilen -> Davon gibt es dann 50% als Betriebskostenpauschale.
Beantragung: noch nicht möglich! Voraussichtlich irgendwann im Februar, und über z.B. Steuerberater.
Auszahlung: frühestens im Februar, tendenziell später.
Antragsberechtigung, finanziell: Für die volle Förderung muss der Umsatz Januar-Juni 2021 um mindestens 60% ggü Januar-Juni 2019 eingebrochen sein. Das bedeutet auch, dass der (teilweise) Zuschuss zurückgezahlt werden muss, wenn sich im Juli 2021 herausstellt, dass man doch relativ erfolgreich war.
Antragsberechtigung, persönlich: Im Jahr 2019 (sofern man da schon selbstständig war) müssen mindestens 51% des Einkommens aus selbstständiger Arbeit stammen.
Besteuerung: Dieser Zuschuss ist eine Betriebseinnahme und muss versteuert werden. Jedoch wird sie nicht auf die Grundsicherung o.ä. angerechnet.
Wer Zugang zur Grundsicherung hat und sowieso wenig verdiente, für den kann dieses Modell eventuell durchaus attraktiv sein
Rechenbeispiel 1: Volle Förderung
Umsatz Sechsmonatsmittel 2019: 25.000 Euro
Umsatz Jan-Jun 21: 0 bis 9.999 Euro (ohne USt.)
Einbruch: mehr als 60% -> Fördervoraussetzung erreicht
Fördersumme: 50% von 25.000 Euro = eigentlich 12.500 Euro, aber da greift die Deckelung von 7.500 Euro
Auszahlung: 7.500 Euro vorschüssig
Förderung pro Monat: 1.250 Euro statt dem üblichen Umsatz von ca. 4.160 Euro im Monat
Rechenbeispiel 2: der Sweet Spot
Umsatz Sechsmonatsmittel 2019: 15.000 Euro
Umsatz Jan-Jun 21: 0 bis 5.999 Euro (ohne USt.)
Einbruch: mehr als 60% -> Fördervoraussetzung erreicht
Fördersumme: 50% von 15.000 Euro = 7.500 Euro, das ist genau die Deckelung von 7.500 Euro
Auszahlung: 7.500 Euro vorschüssig
Förderung pro Monat: 1.250 Euro = 50% des üblichen Umsatzes
Achtung: Wenn der Umsatz dann doch über der 60%-Grenze liegt, muss der Vorschuss anteilig zurückgezahlt werden. Zur Berechnung gibt es keine Infos. Technisch erlischt indes die Fördervoraussetzung. Es kann also durchaus sein, dass der Gesetzgeber dann doch die volle Summe zurückhaben will. Es scheint jedoch lohnenswert, die Neustarthilfe „auf Vorrat“ zu beantragen, denn kostenfreie Extra-Liquidität schadet nicht, und es bleibt die Chance, dass Förderung bei einem hängen bleibt.
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