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Corona-Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Infos, Regeln, Berechnung, Antrag (11.02.)

Die Überbrückungshilfe III kann seit 11.02.2021 beantragt werden: Was ist bereits bekannt, was nicht. Alle Informationen sind vorläufig und ohne Gewähr. Laufende Änderungen seitens der Behörden sind jederzeit, täglich ohne Vorankündigung möglich. Diese Kurzübersicht geht nicht auf alle Details ein. Die offiziellen FAQ beantworten alle Fragen.

Überbrückungshilfe III:

  • Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021. Achtung: Wer Novemberhilfe / Dezemberhilfe beantragt hat, kann für diese Monate die Überbrückungshilfe III nicht beantragen. Wer schon die Überbrückungshilfe II beantragt hat, muss die Fördersumme abziehen. Andererseits kann man auch entspannt bleiben, weil am Ende bei der Schlussabrechnung alle Fördermaßnahmen für einen einzelnen Monat in einen Topf geworfen werden.
    Die Überbrückungshilfe III muss für den betreffenden Monat beantragt werden. Das sind somit zurückliegende Monate als auch künftige Monate. Deshalb also perspektivisch bis einschließlich Juni die Monatsumsätze im Blick behalten und mit dem Vergleichsmonat aus 2019 vergleichen.
  • Rückzahlung: Erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung. Achtung: Wenn das Unternehmen seinen Betrieb vor dem 30.06.2021 dauerhaft einstellt oder in Regelinsolvenz geht, muss die Zuschüsse zurückzahlen. Ausnahme: Die Schließung ist temporär und der Geschäftsbetrieb soll wieder aufgenommen werden.
  • Beantragung: Genauso wie in der Überbrückungshilfe II – beispielsweise über Steuerberater.
  • Maximale monatliche Fördersumme: bis zu 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen, sofern beihilferechtlich möglich. Wird eventuell auf 3 Millionen Euro erhöht.
  • Abschlagszahlungen: Für alle Betriebe möglich. Maximal 50% der Antragssumme pro Monat, maximal 100.000 Euro pro Monat. Auszahlung relativ zügig, Restzahlung ca. ab März 2021 – garantiert ist das nicht. Man sollte einen Plan B haben, wenn es April oder Mai wird. Gegebenenfalls Liquidität sichern, z.B. über KfW-Kredite zur Zwischenfinanzierung! Oft bietet die Hausbank gute Konditionen. Für unsere Mandanten können wir gern eine „zweite Meinung“ einholen – über ein Kreditvermittlungsportal, bei dem rund 250 Finanzdienstleister angeschlossen sind.
  • Was wird ausgeglichen: Ausgeglichen werden nur Fixkosten, und das anteilig. Der Unternehmerlohn wird nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
  • Was sind Fixkosten: Miete/Pacht, Leasing, Abschreibungen bis 50%, Hygienemaßnahmen / dazugehörige bauliche Maßnahmen bis max. 20.000 Euro je Fördermonat (da können sogar Maßnahmen aus dem März 2020 reingenommen werden, obwohl das gar nicht im Förderzeitraum liegt – normale Renovierungen allerdings nicht), Kosten für Werbung (nur bis maximal Vorjahreszeitraumswert), Digitalisierungs-Investitionen in einen Onlineshop (einmalig, bis 20.000 Euro), Wertverluste für untergegangene / unverkäufliche Saisonware (können zu 90% abgeschrieben werden, 100% bei Spende für wohltätige Zwecke. Verbleib/Verwendung muss dokumentiert werden), 20% „Personalpauschale“ als Aufschlag auf die Fördersumme, Kosten für Buchhaltung / Steuerberater
  • Nicht eingerechnet werden dürfen beispielsweise neue Betriebskosten, die ab Januar 2021 anfielen – beispielsweise wenn ein Restaurant einen neuen Verkaufsstand angemietet hat.
  • Kosten für freie Mitarbeiter gelten als Personalkosten. Andererseits kann das im Widerspruch stehen mit der möglichen Förderung für Digitalisierungsleistungen.
  • Für Reisebüros gelten komplexe eigene Regeln.
  • Für die Event- und Kulturbranche gilt: Ausfall- und Vorbereitungskosten März-Dezember 2020 können eingerechnet werden. Beispiel: Ein Event im Dezember wurde abgesagt, im April fielen aber schon viele Kosten an, z.B. Flyer, Plakate, Werbung etc. Ob man in die Sonderregelung Kulturbranche fällt, wird anhand des WZ-Codes ermittelt. Man kann also leer ausgehen, wenn man in der falschen Branche ist-
  • Zu Abschreibungen: Mit Leasing sind Betriebsausgaben immer relativ einfach zu bestimmen, bei Anschaffungen auf eigene Rechnung ist das steuerlich oft anspruchsvoller. Auch hier. Denn hier können nur 50% der Abschreibungssumme als förderfähige Kosten angesetzt werden. Beispiel: Eine Eventagentur hat einen Sprinter auf Kredit gekauft, weil Leasing aufgrund der harten, langjährigen Nutzung und der zu erwartenden Schäden uninteressant ist. Wäre das Fahrzeug geleast, könnten die Raten zu 100% als Betriebskosten angesetzt werden. Da die Agentur das Fahrzeug aber (teilweise) finanziert und abschreibt, können nur 50% abgesetzt werden. Der vorsichtig rechnende Unternehmer ist dabei schlecht dran, da er die Abschreibung realistisch gewählt hat. Wer auf „Null“ abschreibt, profitiert von dieser Regelung.
  • Was ist nicht in die Fixkosten einrechenbar: Unternehmerlohn, Personalkosten
  • Antragsberechtigung: mindestens 30% Umsatzeinbruch im Förderzeitraum, also für Monate, in denen die Hilfe beantragt wird. Unternehmensgröße: Maximal 750 Mio. Euro 2020, minimal Soloselbstständige im Vollerwerb (51%+x der Einkünfte).
    Beispiel: 30% Umsatzeinbruch im Januar 2021 ggü. Januar 2019, oder Dezember 2020 ggü. Dezember 2019.
    Neu ist, dass im Prinzip jedes Unternehmen die Hilfen beantragen kann, ganz gleich ob es direkt, indirekt, mittelbar oder sonstwie betroffen ist.
    Wer sein Unternehmen nach dem 30. April 2020 gegründet hat, geht leer aus.
    Antragsstellung bis 31.08.2021.
  • Umsatzberechnung bei Soloselbstständigen: Hier gibt es ein Wahlrecht. Entweder wird als Referenz-Monatsumsatz der tatsächliche Monatsumsatz aus 2019 genommen, oder 1/12 des Jahresumsatzes 2019. Das ergibt vor allem bei Istversteuerung Sinn, wenn die Umsätze im November und Dezember relativ hoch waren, beispielsweise weil viele Kunden ihre Rechnungen erst dann bezahlt haben. Man kann also die Hilfe beantragen, wenn das Jahr 2020 tendenziell katastrophal war (mind. 30% Umsatzeinbruch), aber November und Dezember gut.
  • Verlustnachweis: Wenn die Zuschüsse über alle Monate und alle Maßnahmen (Kleinbeihilfen & De minimis) letztlich unter 1 Million Euro liegt, müssen keine Verluste nachgewiesen werden!
    Im Bereich 1.000.001 Euro bis 3 Million Euro gelten die Regeln der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ – dann sind Verluste nachzuweisen. Sie müssen also – wenn Sie in den Grenzbereich kommen – genau nachhalten, welche Folgen eine Gesamtförderung über 1 Mio. Euro hätte. Wir empfehlen deshalb digitale Buchführung, grundsätzlich und unabhängig von Krisensituationen.
  • Die Staffelung bleibt: 30-49% Umsatzeinbruch = 40% Fixkostenerstattung, 50-70% = 60% Fixkostenerstattung, 71-100% Umsatzeinbruch = 90% Fixkostenerstattung
  • Auswirkungen und Strategien: Durch die Förderungen können zwar Verluste ausgeglichen werden, aber der Unternehmerlohn wird nicht ersetzt. Wenn 40 Wochenstunden Arbeit im Betrieb letztlich nicht dazu führen, dass ein Unternehmerlohn erwirtschaftet werden kann, können alternative Strategien in Betracht gezogen werden.
  • Sonderfall NRW: Das Land zahlte bei der Überbrückungshilfe II zusätzlich „fiktiven Unternehmerlohn“ in Höhe von 1.000 Euro – für den kompletten Betrieb, bei einer Betriebsgröße bis 50 Leuten. Eine GbR oder OHG mit 3 Inhabern muss sich das Geld dritteln, also bleiben für jeden 333 Euro. Das ist besser als nichts, ersetzt jedoch nicht den Unternehmerlohn. Ob NRW das auch bei der Überbrückungshilfe III machen wird, ist nicht bekannt.

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