Viele rechtliche Details stehen in den „Vollzugshinweisen“.
Die Grundregel: Wer im November 2020 75% oder mehr seines Umsatzes im Vergleich zum November 2019 einbüßt, kann in der Regel 75% des November-Umsatzes 2019 als Zuschuss beantragen. Das Geld kann beliebig verwendet werden, also auch für die Lebenshaltungskosten. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Soforthilfe bzw. Überbrückungshilfe.
Das gilt genauso für die „Dezemberhilfe.“ Von einer „Januarhilfe“ war noch nirgends die Rede, was ein Indiz dafür ist, dass es die nicht geben wird.
Achtung: Die Dezemberhilfe muss eigens beantragt werden!
Wer weniger als 75% Einbruch hat, bekommt weniger – mit einer interessanten Sonderregelung für die Gastronomie, bei der die „Hinzuverdienstgrenzen“ teilweise großzügiger sind.
Ausnahme: Bis 5.000 Euro Zuschusshöhe – die man erst selbst errechnen muss – kann man als Soloselbstständiger die Novemberhilfe selbst beantragen (sofern keine Überbrückungshilfe beantragt wurde). Mehr zur Beantragung weiter unten. „Unbürokratisch“ ist das Verfahren nicht, da sollten Sie sich keine Illusionen machen.
Bis 15.000 Euro Zuschusshöhe muss der Steuerberater die Unterlagen des Antragsstellers nur auf Plausibilität und offensichtliche Fehler prüfen, ab 15.000 Euro muss die Prüfung sehr gründlich erfolgen. Unterlagen müssen wie üblich 10 Jahre aufbewahrt werden.
Eine solche Prüfung ist bei eigenen Mandanten „relativ“ einfach, weil die Daten im System liegen. Trotzdem ist es immer noch viel Arbeit. Hier zeigt sich auch der Vorteil von digitaler Buchführung in der Cloud: Sie und Ihr Steuerberater haben jederzeit Überblick über Ihre Zahlen, um gute Entscheidungen treffen zu können.
Die Beantragung läuft wie bei der Überbrückungshilfe II über das Portal https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ laufen. Wir sind dort registriert. Die Beantragung muss in der Regel über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. abgewickelt werden. Wir übernehmen das für unsere Mandanten. Die Hilfe ist auf 14 Milliarden Euro im November und 13,5 Milliarden Euro im Dezember angelegt . Es ist also möglich, dass der Topf irgendwann ausgeschöpft ist. Wie lange die Bearbeitung der Anträge dauert und wann die vollständige Auszahlung erfolgt, ist unklar.
Soloselbstständige können den Zuschuss selbst beantragen, und zwar unter diesem Link. Dafür den Elster.de-Login bereithalten (inkl. z.B. Zertifikatsdatei, Sicherheitsstick).
Für die „Schlussabrechnung“ ist übrigens genug Zeit, nämlich bis 31.12.2021.
Novemberhilfe & Dezemberhilfe: Abschlagszahlung
Betroffene Unternehmen können im Rahmen der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 5.000 Euro (Soloselbstständige) bzw. bis zu 10.000 Euro (alle anderen Unternehmen) beantragen, die ab Ende November bzw. Dezember 2020 ausgezahlt wird – und zwar für jeden Monat eigens.
Die Höhe des Abschlags beträgt maximal 50% der Komplettsumme. Planen Sie also nicht pauschal 5.000 oder 10.000 Euro ein – wenn Sie auf 11.000 Zuschuss kämen, gibt es 5.500 Euro Abschlag.
Ausnahme: Soloselbstständige können mit 100% rechnen, wenn der Betrag unter 5.000 Euro liegt.
Die Beantragung der Abschlagszahlung ist in das normale Beantragungs-Verfahren integriert. Das bedeutet, dass der – vergleichsweise bürokratische – Antrag für den vollen Zuschuss gestellt werden muss. Die Auszahlung des Abschlags erfolgt dann aber unbürokratisch.
Bitte beachten Sie mögliche Liquiditätslücken zwischen Abschlagszahlung und Vollzuschuss. Denn wann die Auszahlung des vollen Zuschusses erfolgt (die Anträge müssen ja seitens der Behörden geprüft werden), ist nicht angekündigt. Im Moment sieht es nach Januar 2021 aus, anscheinend ist die Behördensoftware noch nicht fertig. Aus Erfahrung weiß man: Aus Januar kann schnell Februar werden.
Außerdem sind die Behörden gleichzeitig mit den Anträgen zur Überbrückungshilfe II beschäftigt. Die Überbrückungshilfe kann schon beantragt werden. Das ist empfehlenswert, da die Novemberhilfe sowieso nachträglich damit verrechnet wird.
Es ist deshalb immer eine Überlegung wert, ob
- (Mehr) Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt werden können (z.B. auch „Teilzeit“-Kurzarbeit wie 20% der Wochenarbeitszeit)
- Ein „KfW-Schnellkredit“ zur Überbrückung bis zum Zahlungseingang der Förderungen genutzt werden kann. Diese Kredite sind 100% staatlich besichert und stehen nun auch zusätzlich für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offen. Bis 300.000 Euro. Beantragung über die Hausbank.
- Stundungsmöglichkeiten für Steuern genutzt werden. Mit Stundungen können Sie z.B. Steuervorauszahlungen zurückbehalten und damit Liquidität sichern – ohne Kosten für Zinsen. Stundungen sind für den Zeitraum bis Juni 2021 möglich und müssen bis 31. März beantragt werden.
Wer kann die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe beantragen?
- Alle Arten von Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen etc., die ihren Betrieb im November / Dezember durch den Corona-Lockdown (teilweise) schließen müssen oder indirekt betroffen sind. Es gilt die Corona-Verordnung des Landes oder der Gemeinde, in der man tätig ist.
- Beispiele „direkt“: Restaurants (obwohl Außer-Haus-Verkauf möglich ist), Hotels (obwohl die Beherbergung Geschäftsreisender erlaubt ist), Kosmetiker, Messegesellschaften, Veranstaltungssäle, Künstler die ihre Veranstaltung selbst organisieren etc. Wenn hingegen ein Veranstalter oder Künstler auch andere Einnahmequellen hat (z.B. Merchandising), dann gilt er als „Mischbetrieb“ und fällt unter die Nachweispflicht von „indirekt“ betroffenen Unternehmen.
Ein gewerblicher Ferienwohnungsvermieter gehört auch dazu, wenn es auf Gewerbeschein läuft und es der Haupterwerb ist. Wer als „Zubrot“ seine Ferienwohnung vermietet, geht leer aus. Es gibt hierzu keine verbindliche Liste.
- Beispiele „indirekt“ oder „über Dritte“: Eine Wäscherei, die auf Hotelkunden spezialisiert ist – aber nur wenn 80% der Umsätze mit Unternehmen erzielt werden, die vom Lockdown betroffen sind. Auch zählen hinzu z.B. Unternehmen bzw. Selbstständige in der Event-/Bühnenbranche bzw. Künstler. Beispiel: Eine Messe oder ein Event darf nicht stattfinden. Eine Eventagentur / Künstleragentur hatte dort eine Inszenierung geplant oder Künstler vermittelt. Die Agentur ist indirekt von der Schließung betroffen. Aber was ist mit den Lieferanten der Eventagentur, z.B. Messebauer, Caterer, Künstler etc.? Diese gelten auch als indirekt bzw. „über Dritte“ betroffen, da sie ihre Leistung aufgrund des Lockdowns nicht erbringen können.
Es muss allerdings zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Umsatzeinbruch durch den Lockdown verursacht ist.
- Die Maximalhöhe: 75% des Umsatzes im November 2019 bzw. Dezember, vorerst bis zu maximal 1 Million Euro (Kleinbeihilferegelung der EU).
- Achtung: Es wird nur der Umsatz betrachtet, nicht der Gewinn oder Verlust. Außerdem wird der Zuschuss für jeden Lockdown-Tag berechnet, im November sind das „nur“ 29 Tage.
- Für Holdings gelten Sonderregeln.
Beantragung: Diese Daten werden abgefragt
- Steuernummer, Steuer-ID und die üblichen persönlichen Daten
- Angabe der Branche (gemäß WZ 2008)
- Umsatz im Vergleichszeitraum (z.B. November 2019)
- Umsatz(-prognose) für November 2020
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder BWAs für 2019 und 2020
- Jahresabschluss 2019, Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftserklärung 2019, Umsatzsteuerbescheid 2019
- Wenn es für 2019 noch keine Bescheide gibt, kann/muss man 2018 nehmen
- Es müssen Nachweise zusammengestellt werden, dass das eigene Unternehmen ein direktes oder indirektes „Lockdown-Opfer“ ist. Diese sind z.B. dem Steuerberater vorzulegen. Als direktes „Opfer“ reicht der Gewerbeschein oder Ähnliches, als „indirektes Opfer“ muss man den Umsatz(-ausfall) nachweisen können (BWA, Jahresabschluss etc.)
- Rund ein Dutzend Erklärungen – eine Auflistung sparen wir hier uns
- Soloselbstständige müssen ein bisschen weniger Daten liefern
Was ist, wenn mein Unternehmen nicht antragsberechtigt ist?
- Die Corona-Überbrückungshilfe II gilt ja auch noch, und es soll eine – erweiterte – Überbrückungshilfe III geben, inklusive einer Neustarthilfe für Soloselbstständige in Form einer Betriebskostenpauschale, für die kein Nachweis erbracht werden muss.
Berechnungsformeln für den Zuschuss
- Für die Berechnung gibt es keine einheitliche Formel, da es zu viele Variablen gibt.
- Hier sind einige Beispiele für a) die meisten Unternehmen, b) Restaurants, c) junge Unternehmen und d) Soloselbstständige
a) Für die meisten Unternehmen
- Umsatz vom November 2019 nehmen und zusätzlich auf einen Tagesumsatz umrechnen
- Vom Tagesumsatz gibt es 75% Zuschuss je Tag des Lockdowns im November
- Davon wird allerdings abgezogen:
– Leistungen aus dem Kurzarbeitergeld
– Leistungen aus der Überbrückungshilfe II
– Umsatz im November, der über 25% des Vorjahreszeitraums hinausgeht
Achtung: (Teuer erkaufte) Umsatz-Rettungsmaßnahmen können sich stark negativ auf die Zuschusshöhe auswirken. Profitabilität im Auge behalten!
b) Restaurants – wichtige Sonderregelung Außer-Haus-Verkauf
- Umsatz vom November 2019 analysieren:
Aufteilen in eine Komponente „Umsätze 19%“ (im Haus) und „Umsätze 7%“ (außer Haus)
Dabei beachten: Außer-Haus-Umsatz kann auch 19% USt. haben – nämlich Getränke.
- Beides je auf einen Tagesschnitt umrechnen
- Nur für die Im-Haus-Umsätze gibt es 75% Zuschuss (für jeden Tag des Lockdowns im November)
- Davon wird allerdings abgezogen:
– Leistungen aus dem Kurzarbeitergeld
– Leistungen aus der Überbrückungshilfe II
– Im-Haus-Umsatz im November, der über 25% des Umsatzes des Vorjahreszeitraums hinausgeht (wird in der Regel bei Null liegen, außer bei z.B. Kantinenpächtern)
- Sonderregelung Außer-Haus-Verkauf:
Dieser Umsatz bzw. diese Umsatzsteigerung wird nicht angerechnet und ist nicht Teil der Gleichung. Das gilt für Mehr- und Minderumsatz gleichermaßen. Achtung: Das gilt nur für den Speisenverkauf außer Haus mit 5% USt., nicht für den Getränkeumsatz mit 16% USt.
Achtung 1: Wenn es geht unbedingt vermeiden, dass der Außer-Haus-Umsatz einbricht, da der Malus in jedem Fall berechnet wird.
Achtung 2: Restaurants / Imbisse / Cafés mit traditionell nahezu 100% Außer-Haus-Umsatz gehen leer aus, obwohl vielleicht das Geschäft indirekt durch leere Innenstädte / viel Home Office stark einbricht. Hier greift dann nur die „Überbrückungshilfe“.
Fiktives Rechenbeispiel:
- November 2019: 20.000 Euro Umsatz, davon 4.000 Euro (= 20%) außer Haus
- Das entspricht 16.000 Euro Im-Haus-Umsatz
- Davon 75%: 12.000 Euro maximaler Zuschuss (abzüglich Kurzarbeitergeld etc.)
- Außer-Haus-Umsatz im November 2020:
Steigt von 4.000 Euro auf 8.000 Euro
- Effekt: Bei „normalen“ Unternehmen würde die 25%-Grenze ab 5.000 Euro greifen, Restaurants dürfen aber anrechnungsfrei beliebig viel Außer-Haus-Umsatz machen.
- In diesem Beispiel kann durch den Zuschuss der Vorjahresumsatz zu 100% erreicht werden.
c) Junge Unternehmen (Gründung ab November 2019)
- Umsatz vom Oktober 2020 nehmen und auf einen Tageesschnitt umrechnen
UND ALTERNATIV
den durchschnittlichen Monatsumsatz seit Gründung berechnen und auf einen Tagesschnitt umrechnen
- Den höheren der beiden Werte nehmen
- Weiter mit den Formeln für die meisten Unternehmen oder Restaurants
d) Soloselbstständige
Vorab: Als Soloselbstständiger gilt, wer mindestens 51% seiner Einkünfte 2019 aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt und keinen kompletten Vollzeitbeschäftigten beschäftigt (Stichtag: 29.02.2020). Die Berechnung von „Vollzeitäquivalenten“ kennt man noch aus der „Soforthilfe“. Beispiel: Drei 450-Euro-Kräfte gelten als 0,9 Vollzeitstellen = man gilt als Soloselbstständiger. Eine 30-Stunden-Kraft sind 0,75 Stellen, zwei 20-Stunden-Kräfte sind 1 Vollzeitstelle. Azubis hingegen gelten als 1 Vollzeitkraft. Beschäftigte in Elternzeit werden nicht eingerechnet. So sagt es zumindest die FAQ. In der Vollzugshinweisen steht es ein bisschen anders: Beschäftigte in Elternzeit werden eingerechnet, wenn sie zum Stichtag 29.02.2020 beschäftigt waren, und bei Azubis kann man wählen, ob sie eingerechnet werden.
Sonder-Sonderfall: Wer weniger als einen Vollzeitbeschäftigten hat und das Gewerbe / den Freiberuf im Nebenerwerb führt, gilt hier auch als berechtigter Soloselbstständiger.
- Umsatz vom November 2019 nehmen und auf einen Tagesschnitt umrechnen
UND ALTERNATIV
den durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 berechnen und auf einen Tagesschnitt umrechnen
- Den höheren der beiden Werte nehmen
- Sonderregelung:
Die Beantragung ist bis 5.000 Euro Zuschusshöhe auch ohne Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. möglich. Ausnahme: Man hat schon Überbrückungshilfe beantragt. Zur Authentifizierung wird das persönliche Elster-Zertifikat genutzt.
Ab 5.000 Euro muss ein „sachkundiger Dritter“ die Beantragung übernehmen.
Stand: 18.01.2021