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Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie

Gutschein-Richtlinie

Die sogenannte Gutschein-Richtlinie (EU 2016/1065 des Rates vom 27.6.2016) enthält für die Mitgliedstaaten verbindliche Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen. Deutschland setzte die Richtlinie mit dem Jahressteuergesetz 2018 in nationales Recht um. Im Zuge der Gesetzesänderung wurde in § 3 Abs. 13 Umsatzsteuergesetz/UStG die gemeinschaftsrechtliche Definition eines Gutscheins eingefügt. Ein Gutschein ist danach ein Instrument, „bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen“. Darüber hinaus muss „der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers“ „entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instrumentes, angegeben“ sein (§ 3 Abs. 13 Satz 1 UStG). Seit 2019 ist bei Gutscheinen zu unterscheiden zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Eine Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen ist nicht mehr vorzunehmen.

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