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Entfernungspauschalen und Mobilitätsprämie ab 2021

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Entfernungspauschalen und Mobilitätsprämie ab 2021

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel

Entfernungspauschale

Arbeitnehmer können Aufwendungen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer sogenannten Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Die Pauschsätze haben sich zum 1.1.2021 erhöht. Ab diesem Jahr können ab dem 21. Entfernungs-Kilometer € 0,35 je Kilometer geltend gemacht werden. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es bei den bisherigen € 0,30. Die Entfernungspauschalen gelten unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Die Aufwendungen sind auf € 4.500,00 pro Jahr begrenzt. Ein höherer Betrag als € 4500 ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen PKW nutzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4  Einkommensteuergesetz – EStG).

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