Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) gelten solche abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 410,00 netto nicht übersteigen. Nicht selbstständig nutzbar ist ein Wirtschaftsgut dann, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzbar ist. Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in das Betriebsvermögen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter unterliegen auch nicht den für aktivierungspflichtige und über mehrere Jahre abzuschreibende Wirtschaftsgüter geltenden Aufzeichnungspflichten. Für geringwertige Wirtschaftsgüter ist lediglich ein besonderes laufendes Verzeichnis zu führen, wenn deren Wert € 150,00 übersteigt.
Die Wertgrenze für GwG soll ab dem 1.1.2018 ansteigen. Der Bundestag hat dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ am 27.4.2017 zugestimmt. Das Gesetz sieht die Anhebung des Schwellenwerts von bisher € 410,00 auf € 800,00 vor. Gleichzeitig soll die Wertgrenze für steuerliche Aufzeichnungspflichten von GwGs von bisher € 150,00 auf € 250,00 angehoben werden. Dies sieht das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz vor. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 12.5.2017 zugestimmt.
Fazit
Anschaffungen von selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Wert von mehr als € 410,00 und bis zu € 800,00 sollten nach Möglichkeit über den 1.1.2018 hinaus verschoben werden. Betragen die Anschaffungskosten für ein solches Wirtschaftsgut beispielsweise € 600,00, könnten die Aufwendungen bei Anschaffung in 2017 nur über die Nutzungsdauer von beispielsweise 3 oder auch bis zu 10 Jahren abgeschrieben werden. Bei Anschaffung nach dem 1.1.2018 ist das Wirtschaftsgut 2018 voll abzuschreiben.
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