Die Bemessung der Grundsteuer erfolgt aktuell auf der Basis von Einheitswerten. Diese spiegeln die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 wieder. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält diese Regelungen zur Einheitsbewertung für verfassungswidrig. Das Festhalten des Gesetzgebers an den Werten von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt, so die Verfassungsrichter. Verfassungswidrig sei dabei nicht primär die Auseinanderentwicklung zwischen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert. Die vom Gericht monierten Ungleichbehandlungen resultieren vielmehr aus der Überdehnung des Hauptfeststellungszeitraums von – ursprünglich vorgesehen – sechs Jahren. Der Verzicht auf neue Hauptfeststellungen wird mit der Vermeidung eines besonderen Verwaltungsaufwands begründet – für das Gericht war dies keine ausreichende Rechtfertigung (Urteil vom 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber in dem genannten Urteil aufgefordert, bis spätestens zum 31.12.2019 eine verfassungskonforme Neuregelung zu entwerfen. Bis dahin dürfen die verfassungswidrigen Regeln allerdings weiter angewandt werden. Nach Bekanntgabe der neuen Gesetzesregelung dürfen die verfassungswidrigen Regelungen außerdem noch bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
Neue Besteuerungskonzepte
Verfassungskonforme Konzepte für die Grundsteuererhebung sollen innerhalb der gesetzten Frist kommen, wie die Bundesregierung am 18.4.2018 mitteilte (Kurzmeldung Heute im Bundestag hib 240/2018). Eine reine Bodenwertsteuer wird es nicht geben, wie die Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke erklärte. Mit einem Aufkommen von jährlich € 14 Mrd. bildet die Grundsteuer für die Kommunen eine bedeutende Einnahmequelle.
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