Fälle von geringer Bedeutung
Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2010 (Urteil von 18.3.2010 – X R 20/09) entschieden, dass auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten nach Maßgabe des Grundsatzes der Wesentlichkeit verzichtet werden darf, wenn die abzugrenzenden Beträge nur von untergeordneter Bedeutung sind und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflussen würde.
GwG-Grenze
Bei der Frage, welche Fälle solche „von geringer Bedeutung“ sind, hat der BFH in dem betreffenden Urteil auf die geringwertigen Wirtschaftsgüter verwiesen. Da bei diesen auf eine „planmäßige Abschreibung nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer verzichtet werden kann, kann auch in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens € 410,00 nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden“, so der BFH.
Abgrenzungen erst ab € 800,00
Aus diesem Urteil kann damit die Schlussfolgerung gezogen werden, dass als Ausgaben verbuchte Aufwendungen nur dann abzugrenzen sind, wenn der Anteil der Aufwendungen, der auf das neue Geschäftsjahr fällt, den Betrag von € 800,00 übersteigt. Denn das BFH-Urteil erging in Zeiten, als die Grenze der Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter noch bei € 410,00 lag. Da diese zwischenzeitlich auf € 800,00 angehoben wurde, ist in analoger Anwendung der BFH-Rechtsprechung von diesem Betrag auszugehen. Zu beachten ist, dass diese Grenze für jeden einzelnen Buchungsposten in Anspruch genommen werden kann und nicht in Summe aller Aufwendungen, die unterschiedliche Wirtschaftsjahre betreffen.
Stand: 27. November 2019