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Kosten für privaten Sicherheitsdienst steuerlich absetzen

Eine Steuerpflichtige ließ sich in einem Seniorenheim von einem Sicherheitsdienst täglich 24 Stunden bewachen.

Außergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastung können Aufwendungen und Ausgaben geltend gemacht werden, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, größer sind als bei der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger und weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch Sonderausgaben sind (§ 33 Einkommensteuergesetz-EStG). Außergewöhnliche Belastungen können – unter Berücksichtigung eines zumutbaren Anteils – vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil jetzt auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die anfallen, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren (Urteil vom 11.10.2017, 13 K 1045/15 E; Revision nicht zugelassen).

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