Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Krankenfahrten mit dem Taxi fallen im Regelfall unter die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes. Nach dieser Vorschrift sind Personenbeförderungen unter anderem im Verkehr mit Taxen innerhalb einer Gemeinde oder, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass der betreffende Unternehmer über eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügt.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch dann gelten muss, wenn der betreffende Vertragspartner, der mit den Krankenkassen einen entsprechenden Rahmenvertrag für Krankenfahrten geschlossen hat, selbst keine solche Konzession besitzt (Urteil vom 15.7.2015, 1 K 772/15). Im Streitfall hat die Unternehmerin selbst verschiedene Taxi- und Mietwagenunternehmen beauftragt und die Leistungen mit den Krankenkassen entsprechend zum ermäßigten Umsatzsteuersatz abgerechnet. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass für die mit den Krankenkassen abgerechneten Leistungen der Regelsteuersatz von 19 % zur Anwendung kommen muss. Das Finanzgericht vertrat jedoch die Ansicht, dass für die Steuerermäßigung nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beförderungsart (Taxenverkehr) und die Beförderungsstrecke (nicht mehr als 50 Kilometer) entscheidend seien.
Gegen das Verfahren wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 28/15 anhängig.
Stand: 26. November 2015
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