Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Der Bundesfinanzhof (BFH) sprach der Arztpraxis einen Vorsteuerabzug zu. Die Arztpraxis hat mit der Weitergabe der Mietereinbauten eine steuerbare und – weil sie nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 634) –eine steuerpflichtige Werklieferung an die Vermieterin gegen Entgelt erbracht und ist damit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Ausgangsumsatz (Weiterlieferung der Einbauten an die Vermieterin) und den Eingangsumsätzen (Lieferung der Einbauten durch die Praxenbauer) war nach Auffassung des BFH gegeben. Der BFH folgte auch dem Argument der Finanzverwaltung nicht, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei, weil die Praxis nur steuerfreie Umsätze ausübt. Denn die Verwendung der Einbauten für die augenärztliche Tätigkeit würde nur einen mittelbaren Zusammenhang zu der steuerfreien Tätigkeit begründen. Dieser ist aber für den Vorsteuerabzug unerheblich.
Der BFH begründete die Werklieferung u. a. auch damit, dass die Einbauten zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden und damit in das Eigentum der Vermieter-GmbH übergegangen sind. Für eine Werklieferung spricht auch, dass die Arztpraxis bei Auszug/Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Wegnahme der Einbauten berechtigt ist und auch keine Entschädigung verlangen kann.
Stand: 25. Februar 2020
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Gesetzliche Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle
Behandlungen im Ausland Altersunabhängige Berücksichtigung Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat
Hinzugewinnung neuer Patienten bei geringfügiger Tätigkeit unschädlich Begünstigte Veräußerung Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn.