Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 102 Abs. 1 VVG) erstreckt sich eine Betriebshaftpflichtversicherung stets auch „auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen“. Das heißt, die Betriebshaftpflicht eines Krankenhausbetreibers erstreckt sich auch auf die angestellten Ärztinnen und Ärzte.
Die Finanzverwaltung führte beim Klinikbetreiber eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Der Prüfer sah in der kostenfreien Mitversicherung einen geldwerten Vorteil bei den Klinikärzten. Der Prüfer schätzte den auf die Ärzte entfallenden jährlichen Vorteil unter Berücksichtigung der Gesamtversicherungsprämie auf € 6.505,00 und unterwarf diesen „Vorteil“ der Lohnsteuer. Die Finanzverwaltung argumentierte dabei wie folgt: Nach § 21 der Berufsordnung (Satzung) der betreffenden Ärztekammer seien Ärzte verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Darüber hinaus hat der Klinikbetreiber mit den Ärzten einen Dienstvertrag vereinbart. Darin habe sich dieser verpflichtet, für die Ärzte eine Haftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche Dritter abzuschließen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte obiger Argumentationskette der Finanzverwaltung nicht. Denn der Krankenhausbetreiber als Arbeitgeber hat durch die kostenlose Mitversicherung seinen Arbeitnehmern nichts zugewendet. Es fehle hier an einer Leistung des Arbeitgebers, „die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte“, so der BFH. Der BFH sah in der Mitversicherung lediglich eine „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen“. Diese sind nicht als Arbeitslohn anzusehen. Auch wenn sich die Klinikärzte Prämien für eine eigene Haftpflichtversicherung ersparten und dadurch bei diesen ein gewisser finanzieller Vorteil eingetreten sein mag, so besitzt dieser Vorteil dennoch keinen Arbeitslohncharakter. Denn die Betriebshaftpflicht war im „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ abgeschlossen worden (Urteil vom 19.11.2015, VI R 47/14).
Stand: 30. Mai 2016
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