Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob allerdings das Urteil des FG wieder auf und reihte die Leistungen unter den Freistellungskatalog nach § 4 Nr. 14 UStG (Urteil vom 2.8.2018, V R 37/17). Begründung des BFH: Der Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht besonders eng auszulegen. Der ärztliche Notfalldienst, den der Arzt in Form dieses Bereitschaftsdienstes ausübte, diente unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Die Leistungen des Arztes zielten darauf ab, „gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können“, so der BFH. Diese Tätigkeit ist eine „unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann.“
Das vorinstanzliche Finanzgericht als auch die Finanzverwaltung vertraten die Auffassung, der Arzt hätte „lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft“ geleistet. Mit diesen Argumenten dürfte die Finanzverwaltung künftig nicht mehr durchkommen. Ärztinnen und Ärzte, die Bereitschaftsdienste leisten, sollten sich auf dieses BFH-Urteil berufen, wenn das Finanzamt Umsatzsteuern nachfordert.
Stand: 25. Februar 2019
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