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Pfändungsverbote

Soforthilfen nicht pfändbar

Corona-Soforthilfen

Vielen Unternehmen wurde in der Corona-Krise eine Soforthilfe gewährt. Die Soforthilfezahlungen unterliegen nach Auffassung des Finanzgerichts Münster dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer- und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen erlassen.

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