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Schenkungsteuerfreie Zuwendung

Mit der Frage, ob eine Einladung zu einer Weltreise zu einer Bereicherung/Vermögensmehrung mit der Folge einer steuerpflichtigen Schenkung führt, musste sich das Hamburger Finanzgericht (FG) beschäftigen.

Freigebige Zuwendung

Steuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, „soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Für die Annahme einer freigebigen Zuwendung nach dieser Vorschrift muss Folgendes gegeben sein: Es muss ein wertmäßiger Gegenstand unentgeltlich zugewendet werden. Dabei muss es zu einer Vermögensverschiebung kommen, und zwar beim Geber zu einem Mittelabfluss – einer Entreicherung – und beim Beschenkten zu einem Mittelzufluss – einer Bereicherung. Außerdem muss der Zuwendende den Willen zur Unentgeltlichkeit gehabt haben. 

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