Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige ärztlich verordnete Vitamine und andere Mikronährstoffe erhalten. Sie leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Die Aufwendungen wurden von der Krankenkasse nicht übernommen. Daher machte die Steuerpflichtige die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben nicht an. Denn Aufwendungen für Diätverpflegung sind vom Steuerabzug gesetzlich ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG).
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs erfasst das Abzugsverbot für Diätverpflegung nur Aufwendungen für Diätlebensmittel. Nicht unter das Abzugsverbot fallen jedoch Arzneimittel. Dient die Diätverpflegung der Behandlung einer Krankheit und wurde diese ärztlich verordnet, ist die Medikation als Arzneimittel zu werten. Damit sind die Voraussetzungen für den Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung gegeben. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger wegen einer Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht diesem nicht entgegen. Ob die Diätverpflegung im Einzelfall als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes zu werten ist, ist fallweise zu entscheiden.
Stand: 26. November 2015
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Gesetzliche Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle
Behandlungen im Ausland Altersunabhängige Berücksichtigung Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat
Hinzugewinnung neuer Patienten bei geringfügiger Tätigkeit unschädlich Begünstigte Veräußerung Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn.