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Steuernews Ärzte

Steuerbefreiung medizinischer Analysen

Vorlage zum Europäischen Gerichtshof

Sachverhalt

Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik war in bestimmten Jahren ausschließlich für ein Laborunternehmen tätig. Dieses Unternehmen erbrachte Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Der Facharzt ging davon aus, dass seine, dem Laborunternehmen in Rechnung gestellten Vergütungen, als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, und gab infolgedessen keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Facharzt hat sich dabei auf die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Heilbehandlungsleistungen der Ärzte umsatzsteuerfrei.

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