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Steuerpflichtige Schenkungen

Steuerpflichtige freigebige Zuwendungen

Rechtsgrundlage

Bei Vermögenswidmungen aller Art muss stets geprüft werden, ob diese der Schenkungsteuer unterliegen. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist steuerpflichtig jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, „soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“. Der steuerliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff (§ 516 BGB) darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich ist (Erbschaftsteuer-Richtlinien/ErbStR RE 7.1).

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