Voraussetzungen, Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe. Die Antragsteller dürfen sich nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben. Des Weiteren müssen die Betroffenen in den Monaten April und Mai 2020 coronabedingt Umsatzeinbußen von mindestens 60% im Vergleich zu den Monaten April und Mai 2019 erlitten haben. Weitere Voraussetzung ist, dass ich der Unternehmer/Freiberufler nicht schon am 31.12.2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden hat. Letzteres wäre u.a. dann der Fall, wenn einer GmbH mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist oder bei einer Personengesellschaft mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
Weitere Antragsberechtigte
Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.
Förderfähige Kosten
Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Kosten zählen u.a.:
- Mieten und Pachten für Geschäftsräume bzw. alle Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen,
- Zinsaufwendungen,
- Leasingraten,
- Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Wartungen,
- Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung,
- Grundsteuern, Versicherungen, Lizenzgebühren,
- Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen sowie
- Personalaufwendungen.
Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.3.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein.
Berechnung der Förderhöhe
Die Höhe der Überbrückungshilfe ist der Höhe des Umsatzeinbruchs entsprechend gestaffelt. Im Einzelnen gilt:
- Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70% beträgt die Überbrückungshilfe 80% der Fixkosten,
- bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% beträgt die Überbrückungshilfe 50% der Fixkosten und
- bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50 % beträgt die Überbrückungshilfe 40 % der Fixkosten.
Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 60% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den entsprechenden Fördermonat.
Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen.
Bei Unternehmensgründungen nach Juni 2019 sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Für nach April 2019 neu gegründete Unternehmen sind als Vergleichsmonate für die Ermittlung des coronabedingten Umsatzrückgangs die Monate November und Dezember 2019 maßgeblich. Dasselbe gilt für nach dem April 2019 aufgenommene freiberufliche Tätigkeiten.
Maximale Förderung, Förderzeitraum
Die maximale Höhe der Förderung ist abhängig von der Beschäftigtenzahl und beträgt bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten € 9.000,00 für drei Monate und bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten € 15.000,00 für drei Monate. Die maßgebliche Beschäftigtenzahl ist die Anzahl der Vollzeitmitarbeiter zum Stichtag 29.2.2020. Die maximale Förderung beträgt € 150.000,00. Der maximale Förderzeitraum beträgt drei Monate (das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020). Rechtlich selbstständige verbundene Unternehmen können die Überbrückungshilfe nur bis zum Höchstbetrag für drei Monate beantragen. Ein Überschreiten der maximalen Erstattungsbeträge ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Einkommensteuerpflicht
Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist
Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte glaubhaft zu machen. Hierzu genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze im April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum (Juni bis August 2020). In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 60% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.
Anträge sind bis zum 9.10.2020 zu stellen.
Stand: 05. Oktober 2020