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Überlassung von Operationsräumen

Eine freiberufliche Anästhesistin hat anderen Ärzten ihre Operationsräume samt Ausstattung für ambulante Operationen vermietet.

Sachverhalt

Eine freiberufliche Anästhesistin hat anderen Ärzten ihre Operationsräume samt Ausstattung für ambulante Operationen vermietet. An den Operationen wirkte die Anästhesistin selbst mit. Die Vergütung für die Raumüberlassung erfolgte – auf Basis mündlicher Absprachen – dergestalt, dass der jeweilige Operateur einen Anteil der Vergütung, den er von der Krankenkasse zur Abdeckung des Aufwandes für die Nutzung des OP-Raumes erhielt, an die Anästhesistin weiterleitete. Diese Entgelte erklärte die Anästhesistin als nicht umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Die Finanzverwaltung behandelte die Umsätze hingegen als umsatzsteuerpflichtig.

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