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Übermaßbesteuerung

Deutschland zählt bekanntlich zu den Höchststeuerländern.

Steuererlass

Deutschland zählt bekanntlich zu den Höchststeuerländern. Da dürfte es nicht selten vorkommen, dass sich Steuerpflichtige übermäßig besteuert fühlen. Nach den einschlägigen Regeln der Abgabenordnung (§ 227 AO) können die Finanzbehörden Steuern ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG und zugleich Geschäftsführer der Komplementär GmbH beantragte bei seinem Finanzamt, festgesetzte Einkommensteuern über einen Zeitraum von 15 Jahren in Höhe von rund € 1,3 Mio. aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Die erzielten Einkünfte seien mit deutlich mehr als 100 % mit Einkommen- und Gewerbesteuer belastet worden, so der Steuerpflichtige. Damit würde eine Übermaßbesteuerung vorliegen.

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