Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Eine private Kapitalgesellschaft (GmbH) hatte in angemieteten Räumen eines öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgers eine Privatkrankenanstalt betrieben. Die Gesellschaft hatte eine Konzession nach der Gewerbeordnung (§ 30 GewO). Die Tätigkeitsschwerpunkte lagen unter anderem in sämtlichen Eingriffen an der gesamten Wirbelsäule. Die Finanzverwaltung behandelte die Ausgangsumsätze der Privatkrankenanstalt als umsatzsteuerpflichtig. Für Zeiträume, in denen der Privatklinikbetreiber keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Umsätze.
Privatklinikbetreiber, die die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllen, weil sie weder ein öffentlich-rechtlicher Träger noch ein zugelassener Krankenhausträger nach dem Sozialgesetzbuch sind, können sich auf Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerfreistellung gilt generell für Einrichtungen, die mit solchen von Trägern öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.
Stand: 29. August 2016
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Gesetzliche Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle
Behandlungen im Ausland Altersunabhängige Berücksichtigung Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat
Hinzugewinnung neuer Patienten bei geringfügiger Tätigkeit unschädlich Begünstigte Veräußerung Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn.