Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Die Gutachterin erhob daraufhin Klage und bekam vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen recht (Urteil vom 9.6.2016, 11 K 15/16). Das FG gab der Klage unter Bezug auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) statt. Nach Artikel 132 Buchstabe g der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen” umsatzsteuerfrei stellen, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder „andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen” durchgeführt werden.
Alle für den MDK tätigen Gutachter können sich auf diese Vorschrift aus der MwStSystRL berufen und müssen auf ihre Honorare keine Umsatzsteuer berechnen. Dies gilt für alle Honorare nach dem 1.11.2012. Denn die Pflegekassen sind seit dem 30.10.2012 berechtigt, neben dem MDK auch selbstständige Gutachter mit der Feststellung der Pflegestufe zu beauftragen. Nachdem der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften der MwStSystRL nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat, gilt diese Richtlinie als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuerfreiheit. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. BFH XI R 11/17).
Stand: 28. November 2017
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Gesetzliche Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle
Behandlungen im Ausland Altersunabhängige Berücksichtigung Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat
Hinzugewinnung neuer Patienten bei geringfügiger Tätigkeit unschädlich Begünstigte Veräußerung Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn.