Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten Schnellere Termine und bessere Versorgung per Gesetz Mit dem Gesetz für schnellere Termine
Rechtsgrundlagen für Entschädigungsansprüche finden Betroffene im Infektionsschutzgesetz. In § 56 Infektionsschutzgesetz steht, dass der Praxisinhaber Mitarbeitern für 6 Wochen den Lohn fortzahlen muss, wenn sich diese in Quarantäne befinden. Für die Lohnkosten ergibt sich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat. Voraussetzung ist, dass die Ärztin/der Arzt selbst und/oder die Mitarbeiter infolge eines Verdachts auf eine Corona-Infektion unter Quarantäne gestellt werden oder ein konkretes Tätigkeitsverbot erhalten. Es muss also eine Behörde die Quarantäne und ein Beschäftigungsverbot für den Mitarbeiter anordnen. Keine Entschädigung vom Staat gibt es, wenn sich ein(e) Praxishelfer(in) wegen des Verdachts einer Infektion freiwillig in Isolation begibt. Nach Ende der Lohnfortzahlungsfrist erhält der unter Quarantäne stehende Mitarbeiter eine Entschädigung in der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes vom Staat.
Anträge auf Erstattung müssen Ärztinnen und Ärzte an die jeweils zuständige Behörde richten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat eine Liste der in allen Bundesländern zuständigen Behörden veröffentlicht unter www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf. Diese Behörden zahlen auch die Mitarbeitentschädigung nach Ablauf der Lohnzahlungsfrist.
Anträge auf Entschädigung müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Entschädigung für den Verdienstausfall während einer Zwangsschließung bzw. während der Quarantänezeit. Die Höhe der Entschädigung wird aufgrund des Steuerbescheids errechnet. Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte auf Antrag auch eine Entschädigung für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ erhalten.
Ärztinnen und Ärzte, die für Ihre Praxis eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, erhalten ggf. weitere Entschädigungsleistungen.
Stand: 27. Mai 2020
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Gesetzliche Aufbewahrungspflichten Aufbewahrungspflichten Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle
Behandlungen im Ausland Altersunabhängige Berücksichtigung Eine Steuerpflichtige hatte in Österreich und in Brüssel Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen lassen. Das Finanzamt hat
Hinzugewinnung neuer Patienten bei geringfügiger Tätigkeit unschädlich Begünstigte Veräußerung Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn.